Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
der Diemar Jung Zapfe Media GmbH

1. Grundsätze der Zusammenarbeit, Allgemeines

1.1.  Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Auftraggeber (AG) seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten und für die Leistung der Agentur wesentlichen Daten und Unterlagen zur streng vertraulichen Behandlung kostenlos zur Verfügung stellen.

1.2.  Der AG verpflichtet sich, erforderliche Genehmigungen so zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, Leistungen ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.

1.3.  Die nachfolgenden AVG gelten für alle der Agentur erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Geschäftsbedingungen des AGs werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch die Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Beauftragung der Agentur gilt als Anerkenntnis der Allgemeinen Vertragsgrundlagen.

2. Rechte und Pflichten

2.1.  Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der sich aus diesem Auftrag ergebenden Verpflichtungen Unterbeauftragte, insbesondere Spezialisten in bestimmten Bereichen, einzuschalten. Sie wird dafür Sorge tragen, dass der Unterbeauftragte die gleiche Vertraulichkeit wahrt, wie sie die Parteien des vorliegenden Vertrags vereinbaren.

2.2.  Das Erstellen von Druckunterlagen und ähnlicher Daten und deren termingerechte Versendung ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht Bestandteil des Auftrags an die Agentur, sondern wird durch den AG selbst oder seine Werbeagentur (Kreativagentur) durchgeführt.

2.3.  Mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages übernimmt der AG die von der Agentur auf seine Rechnung eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Medien und anderen Dritten, die die Agentur im Rahmen dieses Vertrages übernommen hatte. Der AG stellt die Agentur von Ansprüchen der Medien und sonstiger Dritter im vorgenannten Sinne auf erstes Anfordern frei. Die Agentur wird den AG über alle zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht abgewickelten Projekte und Maßnahmen informieren, sofern dies nicht schon vorher geschehen ist.


3. Vergütung

3.1.  Die Vergütung der Agentur für Einkauf, Verkauf und Abwicklung von Mediaschaltungen besteht in denjenigen Rabatten und Vergünstigungen, die die Medien und Vermarkter der Agentur aufgrund ihrer agenturspezifischen Möglichkeiten gewähren. Die Agentur verkauft dem AG die eingekauften Mediaschaltungen auf der Basis der Preis- und Tariflisten der Medien und Vermarkter unter Weiterreichung der von der Agentur unter Benennung des AG mit den Medien verhandelten und konkret an das isolierte Schaltvolumen des AG geknüpften Rabatt- und sonstigen Vorteile einschließlich der 15 Prozent Agenturprovision, sofern und soweit diese von den Medien gewährt wird. Wird von den Medien und Vermarktern keine Agenturprovision in dieser Höhe gewährt, wird die Agenturvergütung ganz oder teilweise durch den AG getragen.

3.2.  Die Vergabe der Einschaltaufträge erfolgt zu den für den AG günstigsten Bedingungen entsprechend den Tarif- und Geschäftsbedingungen der Medien und auf der Grundlage der vom AG genehmigten Angebote.

3.3.  Die Agentur erstellt Vorausrechnungen der Schaltkosten unter Berücksichtigung der Agenturprovision und aller tariflichen Rabatte. Die Vorauszahlungen sind zweckgebunden und die Agentur darf sie ausschließlich zur Bezahlung der Mediaschaltungen

verwenden, für die sie bestimmt sind. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge auf Kosten des AG zu stornieren, wenn dieser bei Fälligkeit nicht gezahlt hat.

4. Gesonderte Vergütung

4.1.  Nicht in der Vergütung nach vorstehend 3.1. enthalten sind projektbezogene Planungsarbeiten ohne Schaltvolumen. Hierfür berechnet die Agentur den tatsächlichen Stundenaufwand laut Agenturpreisliste

4.2.  Avalprovisionen für eventuell vom AG gewünschte Bankbürgschaften trägt der AG.

4.3.  Bei ersatzlosen Stornierungen durch den AG erhält die Agentur ein Ausfallhonorar gemäß des geleisteten Zeitaufwandes auf Basis der Agenturpreisliste.

4.4.  In der Agenturprovision nach 3.1. sind keine Kosten enthalten, die für die Auswertung von Marktstudien und für den Bezug von Fremddaten (z.B. Nielsen-Werbestatistik) anfallen. Diese Kosten kann die Agentur vom AG ersetzt verlangen, wenn der AG die Beschaffung dieser Daten freigegeben hat.

4.5.  Spesen und Reisekosten, die der Agentur auf Wunsch des AG entstehen, erstattet der AG nach entsprechender Abrechnung und Vorlage von Nachweisen.

 

5. Buchungen

5.1.  Buchungen bei Werbeträgern (z.B. Zeitungen, Zeitschriftenverlagen, Plakatanschlagfirmen, Funk- und Fernsehanstalten sowie sonstigen Medien und Vermarktern) erfolgen innerhalb des vereinbarten Auftrages ausschließlich durch die Agentur. Die Aufträge werden dabei von der Agentur im eigenen Namen, aber für Rechnung des AG’s erteilt. Die Aufträge an die Medien werden erst dann erteilt, wenn der Agentur ihrerseits ein Buchungsauftrag des AG vorliegt.

5.2.  Der AG kann schriftlich gegenüber der Agentur festlegen, welche Personen von ihm bevollmächtigt sind, Buchungsaufträge an die Agentur zu erteilen. Solange der Agentur eine solche Festlegung nicht zugegangen ist, ist jeder von einem Mitarbeiter des AG erteilte Auftrag an die Agentur verbindlich für den AG. Die Agentur ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, inwieweit der jeweilige auftragerteilende Mitarbeiter dazu rechtswirksam vom AG bevollmächtigt ist.

5.3.  Die Agentur behält sich vor, Buchungsaufträge nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Buchung ergebende notwendige Zahlungen der Agentur an Dritte durch vorherige Acontozahlungen vor Beendigung der Stornierungsfrist für die Mediaschaltung des AG abgesichert sind. Buchungsaufträge sind grundsätzlich in schriftlicher Form zu erteilen.

 

6. Buchungsänderungen und Stornierung

6.1.  Der AG ist berechtigt, Buchungen zu ändern und Stornierungen vorzunehmen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des AG. Bereits entstandene Kosten, wie zum Beispiel nicht stornierbare Buchungen, gehen ebenfalls zu Lasten des AG.

6.2.  Grundlage für Buchungsänderungen, Stornierungen und Reklamationen durch den AG sind die Vertragsbedingungen des jeweiligen von der Agentur beauftragten Werbeträgers. Nur im Rahmen dieser Vertragsbedingungen der Medien und Vermarkter sind für den AG auch im Verhältnis zu der Agentur Änderungen, Stornierungen oder Reklamationen hinsichtlich der Buchungen zulässig. Die Agentur wird den AG jeweils auf dessen Wunsch über diese Vertragsbedingungen unterrichten; der AG verzichtet auf die Einrede, er habe diese Bedingungen nicht gekannt oder sie seien nicht Inhalt des Vertrages des AG mit der Agentur geworden.

6.3.  Die Aufwandsentschädigung für die Agentur bei der Stornierung von bereits erteilten Buchungen wird nach Aufwand auf Basis der Agenturpreisliste berechnet. Die Agentur wird bestrebt sein, Rücktrittsfristen und mögliche finanzielle Folgen im Interesse des AG zu regeln und Belastungen vom AG fernzuhalten.

6.4.  Werden von dem ursprünglich nach Abgaben des AG geplanten und in die Teilplanungen umgesetzten Budgets weniger als 80 Prozent im Planungsjahr eingekauft, ist die Agentur berechtigt, die erbrachte und nicht umgesetzte Planungsleistung nach Aufwand gemäß jeweils gültiger Preisliste abzurechnen.

6.5.  Erfolgen auf Wunsch des AG während oder nach der vertragsgemäßen Arbeit der Agentur Modifizierungen wie zum Beispiel neuer Einsatzzeitraum, neuer Budget-Ansatz, neue Medien-Auswahl, neue Einsatzstrategie et cetera, so wird der dadurch zusätzlich entstehende Zeitaufwand der Agentur auf Stundenbasis gemäß gültiger Agenturpreisliste abgerechnet.

 

7. Zahlungsabwicklung

7.1.  Der AG verpflichtet sich, die Vorausrechnungen bis spätestens 5 Arbeitstage vor dem ersten Zahlungstermin der Agentur an die Medien zu begleichen. Die Agentur wird dem AG die Rechnungen spätestens 5 Tage vor Fälligkeit übermitteln. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet der Zahlungseingang bei der Agentur. Rechnungen der Agentur sind ohne Abzug zum vereinbarten Termin fällig.

7.2.  Die Agentur behält sich vor, Aufträge zu stornieren, wenn die in den Rechnungen angegebenen Zahlungsziele nicht eingehalten werden. Anfallende Kosten trägt der AG.

7.3.  Gegen Rechnungen der Agentur ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung seitens des AG nur mit anerkannten oder rechtkräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

8. Haftung

8.1.  Die Agentur haftet dem AG im Rahmen sämtlicher Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung der Agentur und ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird ausgeschlossen.

8.2.  Schadensersatzansprüche des AG verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des jeweiligen Schadensersatzanspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des AG von den Anspruchsgründen und der Person des Verletzers; ohne Rücksicht darauf verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in 3 Jahren seit der Verletzungshandlung.

 

9. Vertraulichkeit

9.1.  Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen dieses Vertrages bekannt werdenden Geschäftsvorgänge des AG und der mit ihm verbundenen Unternehmen, die nicht zur Weiterleitung an Dritte bestimmt sind, vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Die Agentur verpflichtet sich, die gleiche Verpflichtung ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen aufzuerlegen.

9.2.  Diese Geheimhaltungspflicht dauert bei Beendigung des Vertrages fort.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1.  Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

10.2.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland