Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
der Diemar Jung Zapfe GmbH

1. Grundsätze der Zusammenarbeit, Allgemeines

1.1.  Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Auftraggeber seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle benötigten und für die Leistung der Agentur wesentliche Daten und Unterlagen zur streng vertraulichen Behandlung kostenlos zur Verfügung stellen.
1.2. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
1.3.  Der Auftraggeber verpflichtet sich, erforderliche Genehmigungen so zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, Leistungen ohne Mehrkosten  und Qualitätsrisiko zu erbringen.
1.4.  Die nachfolgenden AVG gelten für alle der Agentur erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend  widersprochen wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch die Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Beauftragung der Agentur gilt als Anerkenntnis der Allgemeinen Vertragsgrundlage.

 

2.  Urheberrecht und Nutzungsrecht

2.1.  Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Werk- oder ein Dienstvertrag. Solche Werkverträge, die Designleistungen zum Gegenstand haben, sind immer Urheberwerkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet sind.
2.2.  Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3.  Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung  – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
2.4.  Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
2.5.  Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis  eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.6.  Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

3.  Vergütung

3.1.  Konzeptionen, Entwürfe und Reinzeichnungen oder sonstige Arbeiten bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird die Vergütungshöhe nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag der Allianz deutscher Designer (VTV AGD) berechnet. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Die angebotene Vergütungshöhe behält nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objekts oder der angebotenen Dienstleistung Gültigkeit.
3.2.  Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Konzeptionen und/oder Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3.  Werden die Entwürfe anders oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
3.4.  Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Entwicklung und/oder Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3.5.  Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werks fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.6.  Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 4 % über den jeweiligen Diskontsatz der EZB verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
3.7.  Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen zum Beispiel außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden im Zusammenhang mit einem Auftrag entstandene Gema-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten, dem Kunden, gegebenenfalls auch nachträglich, netto in Rechnung gestellt.
3.8.  Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines Weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.9.  Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserem Dafürhalten auf Grund einer Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers die Erfüllung des Vergütungsanspruches gefährden, so ist die Agentur ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens nach ihrer Wahl berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten ohne Nachfristsetzung oder nur gegen Vorauszahlung und sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber im Verzug befindet, Leistungen zu erbringen. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, noch nicht übergebene Leistungen oder Waren zurückzuhalten oder die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen ohne eine Verpflichtung zum Schadenersatz sofort einzustellen.
3.10.  Nach Überschreitung des Zahlungszieles befindet sich der Auftraggeber in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir ebenfalls berechtigt, die sofortige Bezahlung aller Rechnungen zu fordern, mit denen sich der Auftraggeber in Verzug befindet, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen ohne eine Verpflichtung zum Schadenersatz unsererseits sofort einzustellen. Dies gilt analog bei Verzug des Auftraggebers mit einer Teilzahlung.

 

4.  Sonderleistung, Neben- und Reisekosten

4.1.  Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
4.2.  Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur auf deren Wunsch entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3.  Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4.  Auslagen für technische Nebenkosten, z.B. für die Programmierung oder Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5.  Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1.  An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.2.  Die Versendung von Vorlagen und von Waren erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.3.  Die Agentur ist nicht verpflichtet, Daten oder Layouts, die von der Agentur erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.
5.4.  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder bis zur Einlösung des dafür gegebenen Schecks Eigentum der Agentur. Sie darf ohne Zustimmung der Agentur weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Agentur mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
5.5.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen, oder sich von einem Beauftragten vertreten zu lassen. Hat der Auftraggeber die bestellte Leistung oder einen Teil davon ohne förmliche Übergabe in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

6.  Produktionsüberwachung und Korrektur

6.1  Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigener Verschuldung und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.2. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur einwandfreie, ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden und zu ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
6.3. Korrekturmuster sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstigen Fehler zu prüfen und mit der Freigabeerklärung zurückzusenden. Die Agentur haftet nicht für die vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Satzfehler der Agentur werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden Abänderungen, insbesondere Autorkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgeblich. Wird ein Korrekturmuster nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
6.4. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es besteht das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.5. Abweichungen in der Beschaffenheit des Papiers oder sonstiger Materialien können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Liefer- und Geschäftsbedingungen der  zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Herstellungstechnik bedingte Unterschiede zwischen Muster und Auflage beruhen. Bei farbigen Reproduktionen gelten herstellungstechnisch bedingte Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Korrekturmustern und dem Auflagendruck. Für die Beschaffenheit und Tauglichkeit verwendeter Materialien, z.B. die Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben haftet die Agentur nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Arbeiten durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Liefer- und Geschäftsbedingungen der einschlägigen Branche.
6.6. Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. .

 

7.  Lieferung

7.1.  Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferfrist, so beginnt diese mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung eine Änderung des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflusst, so beginnt eine neue Lieferzeit.
7.2.  Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die die Agentur an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. auch wenn sie bei den Zulieferern entstehen, verlängert sich, wenn die Agentur dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Agentur von ihrer Lieferverpflichtung frei.
7.3.  Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Agentur für etwa entstehenden Schaden verantwortlich zu machen. Kommt die Agentur in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

 

8.  Haftung

8.1.  Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen und Materialien sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
8.2.  Die Agentur verpflichtet sich, ihre Zulieferer sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Zulieferer nicht.
8.3.  Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinzeichnungen und Korrekturmustern durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten freigegebene Konzeptionen, Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt somit jede Haftung der Agentur.
8.4.  Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von beauftragten Medien, Produzenten oder ähnlichen Drittbeauftragten, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
8.5.  Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeit.
8.6.  Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit oder fachliche Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit der Kommunikationsmittel und -maßnahmen mitgeteilt hat.
8.7.  Wenn die der Agentur übergebenen Daten und Unterlagen gegen Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden. Eine Transportversicherung wird von der Agentur nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
8.8.  Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
8.9.  Der Auftraggeber oder seine Beauftragten versichern, dass sie zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt sind. Sollten sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

9.  Schlussbestimmungen

9.1.  Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.
9.2.  Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.