Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)
der Diemar Jung Zapfe GmbH
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten ausschließlich; von unseren Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers (AN) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Diese Zustimmung kann nur durch den Geschäftsführer oder die Gesellschafter des Auftraggebers erfolgen. Eine etwaige Anerkennung durch Mitarbeiter des Auftraggebers in Auftragsdokumenten ist unwirksam. Unsere Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Auftragsbedingungen abweichender Bedingungen des ANs die Lieferung und/oder Leistung des ANs vorbehaltlos annehmen. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegenüber Bedingungen unseres ANs bedarf es nicht.
(2) Der AN hat das Verhalten seiner Vorauftragnehmer, Subunternehmer und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie sein eigenes Verhalten zu vertreten. Eine Schuldbefreiung gemäß §831 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Aufträge sind für die Agentur nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen oder schriftlich bestätigt werden.
(4) Unsere allgemeinen Auftragsbedingungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, gegenüber allen AN, Geschäftspartnern oder Subunternehmern.
(5) Für den Fall einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen für alle künftigen Geschäfte mit unseren AN, soweit nicht schriftlich etwas anderes mit diesem vereinbart wurde.
(6) Unsere AAB gelten, gleichgültig, ob wir den Auftrag in eigenem oder fremdem Namen erteilen.
§2 Befreiung von der Leistungspflicht, Vertragsrücktritt
(1) Soweit die Parteien an der Einhaltung ihrer Fristen durch höhere Gewalt gehindert werden, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Als höhere Gewalt gelten nur Krieg und Naturkatastrophen.
(2) Wir können vom Vertrag zurücktreten, sofern der AN die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den AN durchgeführt werden.
(3) Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des ANs geht das Eigentum an der Ware oder Leistung mit Bezahlung an uns über; andere Arten des Eigentumsvorbehalts, wie z.B. der so genannte Kontokorrent- und/oder Konzernvorbehalt, gelten nicht. §449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.
§3 Liefertermine, Lieferfristen
(1) Die vereinbarten Liefertermine sind wesentlicher Vertragsbestandteil und gelten als Fixtermine gemäß § 361 BGB. Fristen wegen der Nichteinhaltung von Lieferterminen können wir so bemessen, dass wir den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten können. Besteht der Grund zur Annahme, dass der AN eine derartige Frist nicht einhalten wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
(2) Der AN ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und Fristen nicht eingehalten werden können.
(3) Über einen Lieferverzug von Vorauftragnehmern oder Subunternehmen sind wir unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Termin- und Fristüberschreitung ist auch in diesem Falle nicht gerechtfertigt.
(4) Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Für den Fall des Lieferverzugs verpflichtet sich der AN darüber hinaus zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns. Diese beträgt für jeden Tag des Lieferverzugs 0,2%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden konnte. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.
(6) Der AN muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von uns telefonisch oder schriftlich (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden. Der Versand ist auf Grund dieser Mitteilung, sofern diese bis 14 Uhr MEZ bzw. MESZ erfolgt, spätestens mit Ablauf des nächsten Werktages einzustellen.
§ 4 Ausführung der Leistung oder Lieferung
(1) Lieferung und Leistung des ANs müssen dem Stand der Technik und von uns vorgelegten Mustern, Modellen und sonstigen Vorlagen entsprechen. Unsere konzeptionellen Vorgaben im Auftrag und in gesonderten Briefings sind für die Vertragserfüllung verbindlich.
(2) Die gesamte Lieferung muss qualitativ den getroffenen Vereinbarungen in Wiedergabe und Ausführung entsprechen. Für Abweichungen haftet der AN ohne Rücksicht darauf, ob er selbst oder seine Subunternehmen die Abweichung verursacht haben. Mängel auch nur eines Teiles der Lieferung berechtigen die Agentur zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Druckfehler gelten als mangelhafte Leistung.
(3) Von allen vervielfältigten Arbeiten des ANs stehen der Agentur mindestens 10 einwandfreie Belege unentgeltlich zur Verfügung. Bei Produktionsaufträgen werden Auftragsüber- und -unterschreitungen (Mehr- oder Minderlieferungen) nicht akzeptiert. Die Abnahme von Überlieferungen erfolgt nur kostenfrei.
(4) Der AN hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die uns angegebene Anschrift zu übermitteln. Dies gilt auch für digitale Datentransfers. Soweit keine andere ausdrücklich, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir die Empfangsstelle für die Lieferung (Erfüllungsort). Der AN trägt die Gefahr und Kosten der Versendung bis zur Übergabe der Ware an der Empfangsstelle.
(5) Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen zu Lasten des ANs, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich eine andere Regelung getroffen worden.
(6) Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen und sonstigen Lieferpapieren hat den jeweiligen gültigen Vorschriften zu entsprechen. Kosten und Schäden auf Grund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gehen zu Lasten des ANs. Der AN stellt uns frei von Ansprüchen Dritter, die auf Grund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen uns erhoben werden.
(7) Geht die Lieferung direkt an den Kunden oder einen Dritten, so sind unaufgefordert schriftliche Liefernachweise an die Agentur zu übersenden. Die Lieferung hat grundsätzlich neutral verpackt zu erfolgen. Falls dem AN Lieferscheine durch die Agentur zur Verfügung gestellt worden sind, hat der AN diese Lieferscheine bei Direktanlieferung zum Kunden zu verwenden. Der AN meldet die vollzogene Anlieferung mit zeitnaher Zusendung des vollständig ausgefüllten Lieferscheins.
(8) Dateien sind dem Auftraggeber in allen von ihm gewünschten Ausführungen bereitzustellen; auf Verlangen der Agentur auch die Originaldaten, inkl. aller Original – Programmverknüpfungen (Bilder, Grafiken, Schriften etc.). Dies gilt für alle in Grafik- oder Layoutprogrammen oder sonstiger Entwicklungssoftware erstellten Dateien.
(9) Allen Sendungen ist ein Packzettel oder ein Lieferschein mit Angaben des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen, z.B. Bestell- und Kundennummer, beizufügen. Unterbleibt dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(10) Vor Fertigungsbeginn sind uns auf Wunsch Andrucke, Nullmuster und so weiter vorzulegen. Mit der Produktion darf erst begonnen werden, wenn diese Vorlagen von uns schriftlich freigegeben sind. Freigegebene Vorlagen sind verbindlich. Nach Produktionsbeginn sind uns auf Wunsch Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nicht anders vereinbart, darf die Auslieferung erst nach unserer schriftlichen Freigabe der Ausfallmuster erfolgen. Alle technischen Zwischenergebnisse, insbesondere Druckvorstufenunterlagen, auch in elektronischer Form oder andere digitale Produktionsvorstufen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und uns auf Wunsch nach Beendigung des Auftrages zu Eigentum und Nutzung herauszugeben.
(11) Sind die von uns zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung ganz oder teilweise unbrauchbar oder erkennt der Auftragsnehmer Fehler, ist er verpflichtet, uns darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Produktionsbeginn zu unterrichten.
(12) Der AN hat sich den Empfang durch uns oder unseren Empfangsbevollmächtigten schriftlich bestätigen zu lassen.
(13) Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Der AN ist verpflichtet, auf erste schriftliche Aufforderung seine Abfälle, Umverpackungen etc. eigenverantwortlich u. für den Empfänger u. Besteller kostenlos abzuführen. Kommt der AN dieser Vereinbarung nicht nach, wird ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung zu Lasten des Lieferers durchgeführt. Die Rücknahmeverpflichtung des ANs richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(14) Änderungen hinsichtlich der Liefermengen können von uns auch nach Vertragsabschluss verlangt werden. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen. Herstellerbezeichnungen (Signum oder Namensnennung) dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der Agentur angebracht werden. Teillieferungen von beauftragten Waren oder Leistungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung oder Zustimmung durch uns zulässig.
(15) Für die Beauftragung digitaler Werke wie Softwarelösungen oder Programmierungen, Datensysteme oder ähnliche Applikationen gilt folgendes: Der AN übernimmt für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der digitalen Werke und vertragsgegenständlichen Leistungen die Gewährleistung bei gleichbleibenden technischen Bedingungen ab Abnahme durch den berechtigten Endkunden des AG für die Dauer von 24 Monaten, sowie auf Wunsch den Service während dieser Laufzeit. Rügt der AG berechtigt einen oder mehrere Mängel, so ist der AN dazu verpflichtet, in der Regel innerhalb von 14 Tagen, den Mangel/die Mängel auf seine Kosten zu beseitigen oder gleichwertigen Ersatz zu liefern. Gewährleistungsansprüche des AG oder des Endkunden werden kostenfrei durch den AN reguliert. Der AN leistet Gewähr dafür, dass die Leistung den beauftragten Funktionen entspricht und dass die Programmierung bzw. die Dateien frei von Mängeln, die den Wert oder die Gebrauchsfähigkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten oder zu dem gewöhnlichen Zweck aufheben oder mindern und entsprechend dem technischen Standard sind. Scheitert der Nachbesserungsversuch, so hat der AG das Recht, nach seiner Wahl entweder die vereinbarte Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben von den obigen Bestimmungen unberührt.
Falls nichts anderes vereinbart ist, gilt folgendes: Der AN weist den AG oder dem Personal des Endkunden des AG in die Funktions- und Arbeitsweise der Programmierung ein. Leistungen dazu werden zusätzlich ausgewiesen. Die erarbeiteten digitalen Werke müssen auf allen marktüblichen Browsern uneingeschränkt funktionsfähig sein. Der AG oder der Endkunde des AG hat Gelegenheit, die Programmierung bzw. digitalen Werke für 4 Wochen nach Beendigung der Einweisung unter Praxisbedingungen zu testen. Nach Beendigung der Testphase findet, nach Maßgabe der in der Spezifikation niedergelegten Funktionen, Anforderungen und Modalitäten eine Funktionsprüfung und die Abnahme durch den AG oder dessen Endkunden statt. Die Abnahmeerklärung gilt ebenfalls als abgegeben, wenn der AG oder dessen Endkunde ohne das gegenüber dem AN nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ende der Funktionsprüfung etwaige Mängel schriftlich und unter Beschreibung der Fehlersymptome darlegt.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Die im Auftrag oder im Liefervertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bei Lieferung „frei Haus“.
(2) Rechnungen der AN werden durch die Agentur nur beglichen, wenn sie vollständig und prüffähig sind und alle aktuell gültigen gesetzlichen Pflichtangaben sowie unsere Auftragszeichen (Job-Nr.) enthalten.
(3) Jeder Rechnung sind Unterlagen (z.B. Lieferschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind beizufügen.
(4) Werden Lieferungen vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht, wird hierdurch eine an Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit nicht geändert.
(5) Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden ist wie folgt: Innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der AN weitere Dokumente und andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn die Agentur aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhält. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung eventueller Mängel. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.
(6) Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung bzw. Gutschrift ausgewiesen. Ausnahmen von der Pflicht zum Umsatzsteuerausweis sind nur bei ausdrücklichem Nachweis der fehlenden Vorsteuerabzugsfähigkeit durch den AN möglich. Der AN stellt uns frei von Ansprüchen Dritter, die auf Grund unrichtiger Angaben über seine Vorsteuerabzugsfähigkeit gegen uns erhoben werden.
(7) Der AN ist nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung unsererseits berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten.
(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Vergütungen für Produktvorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten einschl. eventueller Fahrt und/oder Transportkosten sowie die Bereitstellung von Warenmustern werden nicht gewährt, sofern zuvor nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
(9) Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns.
§ 6 Abnahme, Mängel
(1) Die Abnahme erfolgt, wenn keine förmliche Abnahme durchgeführt wird, mit Ingebrauchnahme des Werkes nach Ablauf von 7 Arbeitstagen nach Ablieferung, wenn sie bis dahin nicht abgelehnt wird. Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem AN eine Frist zu setzen ist, können wir diese so bemessen, dass wir den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten
können.
(2) Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Mängel sowie Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit zu untersuchen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, dafür eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei Mängelfeststellung ist die Rüge rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim AN eingeht. In diesen Fällen verzichtet der AN auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(3) Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom AN nach unserer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des ANs, die Mängelbeseitigung selbst oder durch einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(5) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem in der Bestellung oder im Liefervertrag genannten Zeitraum, sie beträgt, falls keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, 36 Monate, gerechnet ab Übergabe an unseren Kunden.
(6) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle oder Abnahme, so hat der AN diese Kosten zu tragen.
(7) Nehmen wir durch uns verkaufte Erzeugnisse auf Grund der Mangelhaftigkeit des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde uns gegenüber aus diesem Grunde der Kaufpreis gemindert oder wurden wir aus diesem Grunde in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem AN vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. Wir sind dabei berechtigt, vom AN Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, wenn dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatte.
§ 7 Haftung, Rechte
(1) Soweit der AN für einen Schaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns soweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Sofern nicht ausdrücklich in unseren Auftragsschreiben etwas anderes vereinbart ist, überträgt uns der AN alle bei ihm oder bei von ihm beauftragten Dritten mit der Erstellung der Arbeitsergebnisse entstehenden oder zur Nutzung erforderlichen, bereits bestehenden Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte zeitlich räumlich und inhaltlich unbeschränkt als ausschließliche Rechte verbunden mit der Befugnis zur beliebigen Bearbeitung und Umgestaltung aller Teile und mit der Befugnis, diese Rechte im gleichen Umfang auf Dritte zu übertragen und diesen die Weiterübertragung zu gestatten.
(3) Die Rechte gemäß §7 Abs. 2 werden hiermit mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens eingeräumt; soweit sie bereits bestehen, erfolgt die Einräumung mit dem Erwerb der Rechte durch den AN. Ein Recht des ANs auf angemessene Vergütung für diesen Rechteübergang bleibt unberührt. Der Rechteübergang ist jedoch weder von der Einigung über die Höhe der Vergütung noch von deren Zahlung abhängig.
(4) Das Recht auf Urheberbenennung ist ausgeschlossen. Der AN gewährleistet
dies auch bezüglich aller von ihm beauftragten Dritten. Der Auftraggeber ist berechtigt, alle Leistungen und alle Arbeiten in denen vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen verwendet werden, im Rahmen unserer Eigenwerbung zu verwenden oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettbewerben oder Ausstellungen zu präsentieren.
(5) Der AN ist verpflichtet, eine in ihrer Höhe ausreichende Haftpflichtversicherung gegen Schäden aller Art abzuschließen. Diese muss auch die von der Agentur gestellten Arbeitsunterlagen einschließen sowie die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen umfassen.
(6) Daten, Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel und die Bereitstellung von Informationen, wie z.B. Dateien, Muster, Zeichnungen, Modelle, technische Vorgaben oder ähnliches, die dem AN zur Verfügung gestellt werden oder die wir dem AN bezahlen, dürfen nur für Leistungen oder Lieferungen an uns verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Leistungen an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des ANs benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in einwandfreiem Zustand an uns ausgehändigt werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist und dies von uns gefordert wird.
(7) Der AN steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistungen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf unser Verlangen hat er dafür geeignete Nachweise vorzulegen. Der AN haftet grundsätzlich für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Leistung oder Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen oder Urheber- oder Nutzungsrechten ergeben. Der AN verpflichtet sich, uns hinsichtlich der zu liefernden Waren, Leistungen und Unterlagen von Rechtsansprüchen Dritter, die aus in- oder ausländischen Markenrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber-, Nutzungs- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den uns entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie weitere anfallende Kosten. Dies gilt ebenfalls bei der eventuellen Verletzung von Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechten u.a. bei sämtlichem uns zur Verfügung gestelltem Bild- oder Textmaterial.
§ 8 Arbeitsunterlagen
(1) Der AN verpflichtet sich, alle Arbeitsunterlagen, auch Datensätze, für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren.
(2) An den uns eingeräumten Nutzungsrechten zugrundeliegenden Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere Druckvorlagen, Originalfotos, Illustrationen, Filme und Datenträger erwerben wir zeitlich unbefristetes Eigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung. Soweit sich diese Arbeitsergebnisse im Besitz des ANs befinden, sind sie von diesem zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr an uns zu übermitteln.
Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der AN von uns oder Dritten zur Durchführung des Auftrages erhält, sind von ihm zu verwahren und auf seine Kosten und Gefahr zu übermitteln. Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht.
§ 9 Geheimhaltung
(1) Der AN ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch unsere Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Ausdrückliche Geheimhaltung wird für Preise und Lieferbedingungen sowie für alle Unterlagen nach §7 und 8 gegenseitig vereinbart.
(2) Der AN darf nur nach vorheriger ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung unsererseits mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
(3) Der AN ist nicht nur zeitlich unbeschränkt zur Geheimhaltung verpflichtet, er verpflichtet sich ebenfalls, diese Verpflichtung zur unbeschränkten Verschwiegenheit auch von ihm herangezogenen Dritten aufzuerlegen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AAB im Übrigen. Es gilt an dieser Stelle das von den Parteien Gewollte. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des ANs ersetzt.
(2) Ausschließlicher Gerichtstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind allerdings berechtigt, eventuelle Rechtstreitigkeiten auch an dem Geschäftssitz des ANs auszutragen.
(3) Die mit dem AN geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Soweit unsere Auftragsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.